Liegenschaftsbewertungen (Gutachten) werden benötigt, um den Verkehrswert von Immobilien zu ermitteln. Unter den Begriff Immobilien fallen, Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Gewerbeliegenschaften, land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften, etc.
Speziell durch die abgelegte Prüfung am Landesgericht Graz, zum allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Immobilien, können von mir alle Bereiche für Bewertungen von Immobilien abgedeckt werden.
Gutachten werden aus meiner Erfahrung oft unter folgenden Voraussetzungen notwendig:
- Vor Verkauf einer Immobilie wird die Ermittlung desVerkehrswertes in Auftrag gegeben um Sicherheit in Bezug auf den Kaufpreis (Wert) zu erhalten.
- Sie erben einen Teil einer Liegenschaft (zB. Hälfteanteil an einem Haus oder einer Wohnung). Ich ermitteln den Wert Ihres Anteiles und sichern so Ihren Erbteil.
- Bei einer Scheidung soll zB. die gemeinsame Wohnung einem Ehepartner verbleiben. Ich ermittle neutral den Wert und schaffe somit eine Voraussetzung für eine gute Lösung.
In meiner Kanzlei berate ich Sie gerne und erstelle für Sie einen Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten eines Gutachtens.
in folgende Bereichen für Liegenschaften wurden bereits Gutachten erstellt:
- Ermittlung des Hälfteanteils an einem Mehrfamilienhaus, welches mit einem Wohnrecht belastet ist und eine vermietete Einheit hat;
- Ermittlung des Verkerhswertes unbebauter Grundstücke
- Ermittlung des Verkehrswertes von Einfamilienhausern
- Ermittlung des Verkehrswertes von Zweifamilienwohnhäusern
- Ermittlung des Verkehrswertes einer Eigentumswohnung
- Ermittlung des Verkehrswertes gewerblich genutzter Liegenschaften
- Ermittlung des Schattenwertes einer unbefristet vermieteten Wohnung und Geschäftslokales;
- Aufteilung der jeweiligen Anteile, dass einerseits Alleineigentum am Haus samt Grund und andererseits ein neues Grundstück abgeschrieben werden kann;
- Nutzwertgutachten für Zinshäuser, Doppelwohnhäuser und Wohnanlagen
- Bewertungen von Immobilien im Zuge eines möglichen Ankaufes


